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WIMMER IMMOBILIEN |
A-2603 Matzendorf Brunnengasse 6 Tel +43 (0) 2628-61 7 61, Fax DW 4 |
Nebenkostenübersicht und weitere Informationen
gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz
Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
1.
Grunderwerbsteuer
vom Wert der Gegenleistung
..............................................................................................3,
5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) ............................................................1
%
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach
Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und
Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen
- Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche
Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der
Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6. AlIfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie
Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
| bei Kauf.
Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen Liegenschaftsanteilen. an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird Unternehmen aller Art Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück |
bei einem
Kaufpreis bis € 36.336,--..............4 % von € 36.336,-- bis € 48.448,--..........€ 1.453,--. ab € 48.448,--..............3 % jeweils zuzüglich 20% USt |
II. Mietverträge
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG) 1% des
auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter
Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Für den zweiten und jeden
weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je S 120.-.
2. Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
| Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist in dem sich der Mietgegenstand befindet | Höchstprovision zuzüglich 20 %USt bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art |
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| Vertragsdauer | Vermieter |
Mieter |
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3
Bruttomonatsmietzinse |
3 Bruttomonatsmietzinse |
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3
Bruttomonatsmietzinse __ |
2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
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3
Bruttomonatsmietzinse ----
---- |
1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
| Untermietverträge über einzelne Wohnräume unabhängig von Dauer | 1 Monatsbruttomietzins |
1 Monatsbruttomietzins |
| Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet | Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust |
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Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
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2
Bruttomonatsmietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse |
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2
Bruttomonatsmietzinse |
1
Bruttomonatsmietzins |
Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume,
Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist,
und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die
Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden
Gebäudes ist.
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit
dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III. Hypothekardarlehen
1. Vergebührung des Darlehensvertrages
(§ 33 TP 8 GebG)...................................................... 0,8 %
IV. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht.
a) Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös - steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
b) Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich lnstandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S. des § 28 Abs. 6 EStG 1988 gegenüberzustellen.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß §
28 Abs. 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen
verrechnet ,so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung
und der rechnerischen "Normal-Afa" für Herstellungsaufwand als "besondere
Einkünfte aus Vermietung" nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die
Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden,
mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese "besonderen
Einkünfte" beginnend mit dem Veranlagungsjahr. dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-. lnstandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 oder
gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht
das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten
Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren
(Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
5. Anteilige Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von Gebäuden geltend
gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen (zurückzuzahlen), wenn die
betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige Arbeit folgenden neun Kalenderjahren
veräußert wird. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt
zurückzuzahlende Vorsteuer in Rechnung zu stellen (§ 12Abs. 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines Zinshauses), so
kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen.
6. "Steuerfreie Rücklagen"
gemäß § 11 oder § 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972 sind im Fall der
Veräußerung vom Verkäufer sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst bis
31.12.1998 gemäß Strukturanpassungsgesetz ).
V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4; 7 Abs. 1; 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen § 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschuldigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für denFall zulässig, daß
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die VermittIung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber. sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommmt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs.1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
VI. Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler ejnschreitet, und die sämtlichen dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Na-heverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. ErfülIt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
VII. Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30 a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§1 KSchG) ist und
entweder seine Vertragserklärung
oder seine Vertragserklärung
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z,B. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30 a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30 a KSchG) bzw. nach Zustandekommen des Vertrages.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines lmmobiliengeschäftes(§ 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.